{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\na) Nur was in der Patentschrift offenbart ist, kann geschützt werden und in den\nPatentanspruch eingebracht werden. Aus diesem Grund führt die mangelnde oder\nmangelhafte Offenbarung zur Nichtigkeit des Patents (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 PatG). Zum\neinen soll die Offenbarung die Erfindung darlegen, und zum andern zwar so, dass der\nFachmann sie ausführen kann (A. Briner, in: Patentrecht und Know-how, unter\nEinschluss von Gentechnik, Software und Sortenschutz, SIWR IV, Basel 2006, S. 156).\nDie Offenbarung ist in mehrfacher Hinsicht die Grundlage für die rechtliche Beurteilung\nder Erfindung. Insbesondere auch im Nichtigkeitsprozess gilt, dass nur was\nhinreichend offenbart ist, auch im Patentanspruch als technische Lehre beansprucht\nwerden kann. Die Offenbarung dient auch der Feststellung der Aufgabe und der\nLösung, auf deren Grundlage das Verhältnis zum Stand der Technik bezüglich der\nNeuheit und erfinderischen Tätigkeit erfolgen kann. Die Offenbarung dient schliesslich\nin entscheidendem Masse als Mittel, um den Schutzbereich festzulegen, denn die\nBeschreibung und Zeichnungen sind zur Auslegung der den sachlichen Schutzbereich\nder Erfindung bestimmenden Patentansprüche beizuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG;\nBriner, SIWR IV, S. 157). Damit der Fachmann die Neuheit der Erfindung und ihr\nNaheliegen prüfen kann, hat der Erfinder die Erfindung so darzulegen, dass der\nFachmann aus der Offenbarung die Aufgabe und die Lösung ermitteln kann. In Bezug\nauf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit sind die Erfindung und der relevante\nStand der Technik Vergleichsobjekte. Hingegen besteht betreffend der Ausführbarkeit\nder Erfindung dem Fachmann kein solches Vergleichsobjekt aus dem\nvorveröffentlichten Wissen zur Seite; der Einbezug des Standes der Technik hat hier\nkeinen Platz. Es ist einzig danach zu fragen, ob der Fachmann aufgrund der\nErläuterungen in der Patentschrift, unter Einbezug des allgemeinen Fachwissens auf\ndem betreffenden Fachgebiet, in der Lage ist, die erfinderische Lösung auszuführen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Briner, SIWR IV, S. 158, S. 162 bei Fn. 654). Bei chemischen Stoffen ist es zu ihrer\nvollständigen Offenbarung unerlässlich, auch Angaben über ihre Herstellung, wie auch\nüber die Ausgangs- und Zwischenprodukte zu geben, soweit sie der Fachmann nicht\nseinem allgemeinen Fachwissen entnehmen kann (Briner, SIWR IV, S. 166).\n\nb) Im Sinne der soeben gemachten Ausführungen führt der Experte X. sachgerecht\naus, es sei notwendig, dass die Erfindung genügend genau definiert bzw. abgegrenzt\nsei, ansonsten die Neuheit der beanspruchten Erfindung nicht bestimmt werden könne\n(Gutachten S. 3 Ziff. 3.1 Abs. 3). In Ziff. 7 des Gutachtens (S. 8 ff.) äussert sich der\nExperte nicht zu den Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit, sondern geht\n– im Sinne einer Arbeitshypothese – davon aus, dass die Neuheit besteht (vgl. z.B.\nGutachten S. 11 Ziff. 7.3 erstes Lemma), und kommt zum folgenden Schluss\n(Gutachten S. 12 Ziff. 7.3 Mitte): \"Beinhaltet CH 0000 eine neue und auf einer\nerfinderischen Tätigkeit beruhende Erfindung, so ist diese Erfindung nicht so dargelegt,\ndass der Fachmann diese wiederholbar ausführen kann.\" Damit steht fest, dass der\nExperte entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin Neuheit und erfinderische\nTätigkeit nicht mit der Frage der Offenbarung der Erfindung vermischt, sondern als\nSchlussfolgerung festhält, dass, auch wenn CH 0000 neu wäre und auf einer\nerfinderischen Tätigkeit beruhen würde, der Fachmann aufgrund der Erläuterungen in\nder Patentschrift, unter Zuhilfenahme des allgemeinen Fachwissens auf dem\nbetreffenden Fachgebiet, nicht in der Lage wäre, die erfinderische Lösung wiederholbar\nauszuführen.\n\n6. Die Gesuchstellerin brachte vor, entgegen dem Gutachten sei nicht allein der Inhalt\neiner Patentschrift relevant, um zu beurteilen, ob die Erfindung genügend offenbart ist.\nDer Fachmann könne die in der Anmeldung enthaltenen Informationen durch sein\nallgemeines Fachwissen vervollständigen. Weiter hält die Gesuchstellerin fest, das\nGutachten \"blendet das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes konsequent aus\",\nwelches jedoch ergänzend zu berücksichtigen sei. Die Gesuchsgegnerinnen hielten\nfest, es lägen keinerlei Anzeichen vor, dass der Experte X. sklavisch ausschliesslich\nden Wortlaut des Streitpatents berücksichtigt hätte. Vielmehr zeigten gerade seine\nAusführungen in Ziff. 4 des Gutachtens (S. 4f.), dass er den Sachverhalt insbesondere\nbetreffend die chemischen Grundlagen weit über den blossen Wortlaut von CH 0000\nhinaus durchdrungen habe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}