{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\nIn Bezug auf die Frage der Neuheit von CH 0000 gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 PatG führt\nder Experte aus, vorliegend könne die in CH 0000 beanspruchte Erfindung infolge der\nungenügenden Erfindungsdefinition nicht als neu gegenüber dem Stand der Technik\nabgegrenzt werden (Gutachten S. 12 Ziff. 8 unten). In Bezug auf die Frage der\nerfinderischen Tätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG hält der Experte fest, eine Tätigkeit,\nwelche der Fachmann mit seinem Fachwissen ausführen kann, ohne erfinderisch tätig\nzu werden, werde als naheliegend beurteilt. Eine blosse Optimierung der Eigenschaften\neiner Zusammensetzung gemäss dem Wissen des Fachmanns stelle keine\nerfinderische Lehre dar. Die in CH 0000 beanspruchte Erfindung könne deshalb nicht\nals auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, bzw. als nicht-naheliegend, bewertet\nwerden (Gutachten S. 14 Ziff. 9 Mitte).\n\n3. In prozessualer Hinsicht macht die Gesuchstellerin geltend, der Experte rücke die\nungenügende Offenbarung von CH 0000 in den Vordergrund des Gutachtens.\nUngenügende Offenbarung des beanspruchten Gegenstands sei aber von den\nGesuchsgegnerinnen im Massnahmeverfahren nie, sondern einzig im Hauptverfahren\nbehauptet worden. Entsprechend würden sich in der Experteninstruktion des\nHandelsgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2006 keinerlei Ausführungen zur Frage der\nungenügenden Offenbarung finden. Indem der Gutachter die ungenügende\nOffenbarung geprüft habe, habe er den Verhandlungsgrundsatz (Art. 56 ZPO) verletzt.\nDie Gesuchsgegnerinnen hielten fest, die gewissenhafte Behandlung der Frage, ob CH\n0000 rechtsbeständig oder nichtig sei, schliesse die Thematik der ungenügenden\nOffenbarung ein, zumal die Gesuchsgegnerinnen mangelnde Offenbarung von Beginn\nder Verfahren an geltend gemacht hätten.\n\na) Gemäss Art. 56 Abs. 1 ZPO gilt grundsätzlich im st.-gallischen Zivilprozess der\nVerhandlungsgrundsatz, indem die Parteien dem Gericht den Prozessstoff darlegen\nund die Beweise beantragen, und das Gericht die Streitsache rechtlich beurteilt\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2a zu Art. 56 ZPO/SG). Ein zusammen mit einem\nMassnahmebegehren anhängig gemachter Hauptprozess stellt ein Teil dieses dar,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworaus zu schliessen ist, dass im Hauptverfahren vorgebrachte\nTatsachenbehauptungen und Beweisanträge unter Umständen auch im\nMassnahmeverfahren zu berücksichtigen sind. Der Verhandlungsgrundsatz wird aber\nauch in verschiedener Hinsicht im Interesse der materiellen Wahrheit gemildert, indem\netwa unter Umständen Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zwar nicht\nausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren (nebenbei) erwiesen\nwerden (vgl. Christoph Leuenberger, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des\nBeweisverfahrens, in: Festschrift Franz Kellerhals, Bern 2005, S. 313 ff., insbes. S. 317\nf., 325 f.). Das Gericht kann ferner gemäss Art. 93 ZPO über behauptete Tatsachen u.a.\nGutachten von Amtes wegen anordnen und ausnahmsweise auch ohne Parteiantrag\nandere Beweise erheben, wenn zu befürchten ist, dass sonst das Urteil auf einen\nunzutreffenden Sachverhalt gestützt werden müsste (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2b\nzu Art. 56 ZPO/SG).\n\nDie Gesamtheit der Vorbringen der Parteien und der von ihnen eingelegten Akten bildet\nden speziellen Gegenstand des Gutachtens, und der Sachverständige soll sich\ngrundsätzlich nur damit beschäftigen. Dieser Grundsatz ist aber zu relativieren, was\nsich auch aus den dem Experten vorgelegten, offenen Fragestellungen ergibt. \"Es wird\nvom Gutachter also nicht verlangt, er müsse sich bei jeder einzelnen Frage zwischen\nder Ansicht A des Klägers und der Ansicht B der beklagten Seite\nentscheiden\" (Zürcher, in: Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Rz. 19.30f.).\nEr soll Fachwissen und Fachanalyse in einer objektiven Weise einbringen, so\nbeispielsweise bei der Umschreibung des Durchschnittsfachmanns oder bei der\nAuslegung des Streitpatents (Zürcher, a.a.O., Rz. 19.31f.). Dem Sachverständigen soll\nes erlaubt sein, die Akten in ihrer Gänze zu berücksichtigen. \"Konzentrierte sich\nbeispielsweise eine Partei auf die Ansprüche 1 und 2 einer Entgegenhaltung, so darf\nder Experte wohl auch den Anspruch 3 des entsprechenden Dokumentes\nberücksichtigen\" (Zürcher, a.a.O., Rz. 19.35).\n\nb) Die Gesuchstellerin reichte am 2. Februar 2005 zusammen mit der D. AG unter\nBezugnahme auf Ziff. 4 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom\n24. Dezember 2004 (HG.2004.28-HGP) eine Klage zwecks Prosequierung dieses\nEntscheids ein (HG.2005.14-HGK). Das vorliegende Massnahmeverfahren stellt damit\nein Verfahren dar, bei welchem es sich um Erlass von Massnahmen vor oder während\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Hauptverfahrens handelt. Schon aus diesem Grund soll es dem Sachverständigen\nerlaubt sein, die Gesamtheit der Vorbringen und eingelegten Akten der Parteien im\nMassnahme- wie auch Hauptverfahren zu berücksichtigen.\n\n"}