{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\nc) Der Experte X. weist darauf hin, dass in Anspruch 1 von CH 0000 eine Dichtmasse\nauf der Basis einer Dispersion von Vinylpolymeren beansprucht werde, und hält\neinleitend dazu fest, dass monomere Vinylverbindungen kommerziell in reiner Form\nerhältlich und gezielt, einzeln oder im Gemisch, definierbar für die Herstellung\npolymerer Verbindungen einsetzbar seien (Gutachten S. 4f. Ziff. 4). Da die in Anspruch\n1 beanspruchte Dichtmasse insbesondere durch deren Eigenschaften definiert werde,\ndränge sich die Frage auf, ob der Inhalt von CH 0000 neben den Eigenschaften auch\ndie Anweisung enthalte, wie diese Dichtmasse, und davon insbesondere die speziellen\n\"Vinylpolymere\", welche mit der Dichtmasse die definierten Eigenschaften ergeben\nwürden, zusammengesetzt sind (Gutachten S. 6 Ziff. 5). Gemäss den Ausführungen\ndes Experten hätte Anspruch 1 von CH 0000 auch in der Weise formuliert werden\nkönnen, indem die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin\nenthaltene Vinylpolymer, genügend definiert worden wäre. Vorliegend sei jedoch nicht\nersichtlich, wo in CH 0000 eine spezifisch nacharbeitbare Zusammensetzung\nbeschrieben sei, mit welcher die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit für die\nbeanspruchte Erfindung nachgewiesen werden könnte (Gutachten S. 6 Ziff. 6 letzter\nAbsatz, S. 7 Ziff. 6 Abs. 3). Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit müsste in\nCH 0000 nachgewiesen werden, dass die in CH 0000 beanspruchte Dichtmasse den\nvorbekannten Dichtmassen in nicht vorhersehbarer Weise überlegen sei. Dies könne\nnur durch die Nacharbeitung einer spezifisch in CH 0000 offenbarten Dichtmasse\ngeschehen (Vergleichsversuche). Dies sei jedoch vorliegend nicht möglich, da sowohl\nim allgemeinen Teil der Beschreibung als auch im einzigen Beispiel von CH 0000 keine\nspezifisch definierte Dichtmasse beschrieben werde, die für einen Vergleichsversuch\nverwendet werden könnte (Gutachten S. 7 Ziff. 6 Abs. 5).\n\nIn Ziff. 7.1 und 7.2 des Gutachtens (S. 8 ff.) begründet der Experte, warum die\nbeanspruchte Dichtmasse betreffend die stoffliche Zusammensetzung nicht so\ndargelegt ist, dass der Fachmann diese wiederholbar ausführen kann. In keinem der\nAnsprüche 1-15 würden die verwendeten \"Vinylpolymere\" (Anspruch 1) oder die\n\"Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder Methacrylatmonomeren\" (Anspruch 5)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nso genau definiert, dass ein Fachmann aus der Vielzahl der Monomere/Polymere\nentsprechende Verbindungen ohne erfinderisches Zutun respektive anders als durch\nZufall auffinden könnte. Eine genügende Definition sei jedoch möglich, da\nVinylpolymere und \"Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder\nMethacrylatmonomeren\" an sich bekannt seien und industriell und in reproduzierbarer\nWeise aus definierten Ausgangsverbindungen hergestellt würden (Gutachten S. 8 Ziff.\n7.1 vorletzter Absatz). Die Eigenschaften von Vinylpolymeren seien jedoch je nach\nkonkreter Struktur stark verschieden voneinander. Gerade auch deshalb müssten die\nerfindungsgemäss eingesetzten Vinylpolymere definiert sein. Die Eigenschaften der\nerfindungsgemäss verwendeten Vinylpolymere seien auch wichtig für die Herstellung\neiner stabilen wässrigen Dispersion, für deren Eigenschaften (im Nasszustand), als\nauch für die Eigenschaften der Dichtmasse im Trockenzustand. In den Ansprüchen\n1-14 seien jedoch die Polymere nicht weiter definiert, und auch Anspruch 15 lasse\nweder Rückschlüsse auf die verwendeten Monomere/Polymere zu noch enthalte er\nkonkrete Angaben zum Herstellungsverfahren (Gutachten S. 9 Ziff. 7.1 Abs. 1 und 2).\nAufgrund dieser Ausführungen kommt der Experte zum Schluss, dass die Ansprüche\n1-15 keine Lehre zum technischen Handeln enthalten würden, mittels welcher der\nFachmann die beanspruchte Erfindung ausführen könnte (Gutachten S. 9 Ziff. 7.1 Abs.\n3).\n\nDer Experte klärte ferner ab, ob allenfalls die Beschreibung weitere Hinweise enthalte,\nmittels welchen die beanspruchte Erfindung vom Fachmann reproduzierbar ausgeführt\nwerden kann (Gutachten S. 9 Ziff. 7.2 Abs. 1). Der Experte führt verschiedene relevante\nZitate aus CH 0000 an und stellt dann fest, \"dass die Beschreibung keine genügende\nund reproduzierbare Anweisung zum technischen Handeln gibt für die Herstellung der\nVinylpolymere oder der \"Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder\nMethacrylatmonomeren\", sofern diese neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit\nberuhen. Die erwähnten Textstellen von CH 0000 würden die Polymere nur allgemein\numschreiben, das heisst ohne genaue Definition bezüglich derjenigen\nZusammensetzungen und Eigenschaften, welche gemäss CH 0000 erforderlich seien\n(Gutachten S. 10 Ziff. 7.2 Mitte). Sowohl kommerzielle Polymere als auch die in CH\n0000 erwähnten Additive seien dem Fachmann bekannt. Würden aber die\nEigenschaften der Dichtmasse durch den Fachmann im Rahmen fachüblicher Versuche\neingestellt, so sei dies keine erfinderische Tätigkeit (Gutachten S. 10 Ziff. 7.2 unten).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuch die Verwendung von Polyacrylaten auf der Basis von 2-Ethylhexylacrylat und/\noder Butylacrylat gemäss CH 0000 könne nicht als erfinderisch gelten (Gutachten S. 11\nZiff. 7.2 Abs. 1).\n\n"}