{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\nNach der für den Handelsgerichtspräsidenten massgeblichen Begründung des\nBundesgerichts (BGE 4P.145/2005, E.3.4 und 3.5) können auch im Verfahren der\nvorsorglichen Massnahmen nach Art. 77 PatG, in dem eine Beschränkung der\nBeweismittel grundsätzlich nicht Platz greift, streitige Fragen etwa betreffend\nBeurteilung des Schutzumfangs oder Prüfung der Neuheit des Patents ohne weiteres\nmit Kurzgutachten geklärt werden. Das Bundesgericht hielt verbindlich fest, dass\nangesichts der unbestritten fachtechnischen Bedeutung eines für die Beurteilung des\nStreitfalles erheblichen Streitpunktes es nicht vertretbar und daher willkürlich sei, ohne\neigene Fachkunde und ohne Beizug eines unabhängigen gerichtlichen\nSachverständigen auf eine bestrittene Parteibehauptung abzustellen. Entsprechend\nhielt der Kassationsgerichtspräsident im Präsidialentscheid vom 27. Dezember 2005 (E.\n9.5) für den Handelsgerichtspräsidenten verbindlich fest, dass die Frage, ob die\nGesuchsgegnerinnen die Ungültigkeit des Patents der Gesuchstellerin glaubhaft\ngemacht hätten, neu unter Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Experten zu\nbeurteilen sei. Entsprechend diesen für den Handelsgerichtspräsidenten\nmassgeblichen Begründungen des Bundesgerichts und des\nKassationsgerichtspräsidenten wurde am 9. Januar 2006 beschlossen, insbesondere\nzur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 ein Kurzgutachten einzuholen.\n\nDer Einwand der Gesuchsgegnerinnen, dass das Patent der Gesuchstellerin ungültig\nsei, ist von den Gesuchsgegnerinnen bloss glaubhaft zu machen (BGE 4P.145/2005 E.\n3.2 m.w.H.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. a) Der Experte X. hält in seinem Gutachten vom 28. September 2007 einleitend\nfest, die Erfindung sowie die damit verbundene Lehre zum technischen Handeln\nmüssten im Patent so dargelegt sein, dass der Fachmann die Erfindung gemäss dieser\nLehre ausführen könne. Für die patentrechtliche Begutachtung der Gültigkeit von CH\n0000 sei deshalb zu prüfen, ob der Inhalt von CH 0000 die gesetzlichen\nVoraussetzungen bezüglich der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der\ngenügenden Offenbarung respektive der Wiederholbarkeit der technischen Lehre\nerfülle (Gutachten S. 1 Ziff. 1). Damit die Neuheit einer Erfindung bestimmt bzw. die\nErfindung vom Stand der Technik abgegrenzt werden könne, sei es notwendig, dass\ndie Erfindung genügend genau definiert bzw. abgegrenzt sei. Sei dies nicht der Fall, so\nkönne (logischerweise) die Neuheit der beanspruchten Erfindung nicht bestimmt\nwerden (Gutachten S. 3 Ziff. 3.1). Aufgrund dieser Überlegungen prüft der Experte\nzunächst die Frage der genügenden Offenbarung im Einzelnen.\n\nb) Gemäss Art. 50 Abs. 1 PatG ist die Erfindung im Patentgesuch so darzulegen,\ndass der Fachmann sie ausführen kann. Die fehlende oder ungenügende Offenbarung\nder Erfindung in der Patentschrift ist ein Nichtigkeitsgrund (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 PatG).\nDas Ausschliesslichkeitsrecht, welches das Patent für eine beschränkte Zeit gewährt,\nbildet die Gegenleistung für die Offenbarung der Erfindung durch den Patentanmelder.\nGenügend ist eine Offenbarung dann, wenn eine Fachperson mit ihren normalen\nFähigkeiten die Erfindung anhand der Patentschrift in der vollen beanspruchten Breite\nausführen kann, ohne wiederum erfinderisch tätig werden zu müssen (P. Heinrich,\nKommentar Schweizerisches Patentgesetz/Europäisches Patentübereinkommen,\nZürich 1998, N 50.01, 50.03; Schachenmann/Bertschinger, in: Bertschinger/Münch/\nGeiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 15.12f.). So\nmuss etwa für eine neue chemische Verbindung ein wiederholbares Verfahren zu ihrer\nHerstellung beschrieben oder dem Fachmann sonst zugänglich sein. Bei der\nBeurteilung der Ausführbarkeit darf unterstellt werden, dass der Fachmann die\nStandard-Handbücher und Nachschlagewerke auf seinem Gebiet heranzieht (Heinrich,\nPatG/EPÜ, N 50.03; Schachenmann/Bertschinger, a.a.O., Rz. 15.18, 15.20f.). Als\nBeispiel erwähnt der Experte Braun eine chemische Zusammensetzung, enthaltend\nunterschiedliche Komponenten, und hält für diesen Fall fest, dass die\nZusammensetzung in der Erfindungsbeschreibung so genügend offenbart bzw.\ndefiniert sein müsse, dass diese vom Stand der Technik deutlich abgegrenzt werden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkönne. Sofern die Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik nicht durchführbar\nsei, ermangle es der Erfindung an einer genügenden Offenbarung (Gutachten S. 4 Ziff.\n3.3).\n\n"}