{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\n14. Am 11. Juni 2007 reichten die Gesuchsgegnerinnen eine nachträgliche Eingabe ein\nund stellten den Antrag, diese Eingabe sowie der Bescheid der\nGebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Mai\n2007 seien zuzulassen, zu den Akten zu nehmen und unverzüglich dem Gutachter\nzuzustellen. Die technisch fachkundige Gebrauchsmusterabteilung habe die fehlende\nNeuheit des Streitpatents festgehalten, weshalb insbesondere der erwähnte Bescheid\nzuzulassen sei. Die Gesuchstellerin führte mit Eingabe vom 21. Juni 2007 aus, bei dem\nerwähnten Bescheid handle es sich lediglich um eine vorläufige Stellungnahme der\nGebrauchsmusterabteilung auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Parteien,\nweshalb dieser schwerlich als \"starkes Indiz für die Nichtigkeit des Streitpatents in den\nhiesigen Verfahren\" herangezogen werden könne.\n\n15. Am 28. September 2007 reichte der Experte X. das Gutachten ein, in welchem er\nu.a. festhielt, sofern CH 0000 eine neue und auf einer erfinderischen Tätigkeit\nberuhende Erfindung beinhalte, sei diese Erfindung nicht so dargelegt, dass der\nFachmann diese wiederholbar ausführen könne.\n\nNachdem den Parteien am 1. Oktober 2007 Gelegenheit zur Einreichung von\nErgänzungsfragen eingeräumt wurde, teilte die Gesuchstellerin am 12. Oktober 2007\nmit, sie erachte das Kurzgutachten als ungenügend. Sie zweifle an der Tauglichkeit des\nSachverständigen X. und verzichte daher auf die Einreichung von Ergänzungsfragen.\nDie Gesuchsgegnerinnen stellten mit Eingabe vom 5. November 2007 die\nErgänzungsfrage, wie der Experte die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit von CH\n0000 konkret im Hinblick auf die Entgegenhaltung DE 4444 A1 anhand einer\nMerkmalsanalyse beurteile. Die Gesuchstellerin wandte am 7. November 2007 ein,\ndass es den Gesuchsgegnerinnen betreffend die Ergänzungsfrage an einem\nRechtsschutzinteresse fehle.\n\n16. Am 18. Dezember 2007 reichten die Gesuchsgegnerinnen eine nachträgliche\nEingabe und den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts vom 13. Dezember 2007 ein mit dem Antrag, diese und der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschluss seien zuzulassen und zu den Akten zu nehmen. Sie hielten fest, in der einzig\nverbliebenen Gebrauchsmusterlöschungssache gegen DE 6666 U1 liege nunmehr der\nbegründete Beschluss der technisch fachkundigen Gebrauchsmusterabteilung I vor.\n\n17. Im Schreiben vom 20. Dezember 2007 führte der Experte in Bezug auf die\nErgänzungsfrage der Gesuchsgegnerinnen aus, wenn eine in CH 0000 beanspruchte\n(neue) Zusammensetzung mit einer entsprechenden Zusammensetzung aus DE 4444\nA1 verglichen und deren Neuheit beurteilt werden solle, so müsse logischerweise eine\ngenaue Zusammensetzung aus CH 0000 bekannt sein. Dies sei aber nicht der Fall.\nSomit fehle für die Beantwortung der gestellten Frage die eigentliche Grundlage, was\nzur Folge habe, dass die Neuheit von CH 0000 (wegen ungenügender Offenbarung)\ngegenüber DE 4444 A1 nicht bestimmt werden könne. Die Gesuchsgegnerinnen hielten\nam 10. Januar 2008 fest, sie verzichteten angesichts des vollumfänglichen Widerrufs\ndes korrespondierenden Patents DE 1111 B4 und der vollumfänglichen Löschung des\nGebrauchsmusters DE 6666 U1 und in Würdigung des gesamten Sachverhalts auf eine\ndetailliertere Beantwortung der von ihnen vorgeschlagenen Ergänzungsfrage durch den\nExperten X.\n\nIn einer ebenfalls auf den 10. Januar 2008 datierten Eingabe hielt die Gesuchstellerin\nfest, nachdem sich der Experte X. ausserstande gesehen habe, die angeblich fehlende\nNeuheit von CH 0000 gegenüber DE 4444 A1 zu bestimmen, würden die Ansicht der\nGesuchsgegnerinnen und des Urteils des Bundespatentgerichtes vom 8. Mai 2006,\nwonach DE 4444 A1 offensichtlich neuheitsschädlich sei, vom Experten X. nicht\ngestützt.\n\n18. Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, das\nExpertiseverfahren sei abgeschlossen, nachdem die Gesuchsgegnerinnen sinngemäss\nauf weitere Ergänzungsfragen verzichtet hätten. Am 30. Januar 2008 reichten die\nGesuchsgegnerinnen die Beweiswürdigung zum Gutachten X. ein. Die Gesuchstellerin\nerstattete ihre Beweiswürdigung am 29. Februar 2008. Am 18. März 2008 reichten die\nGesuchsgegnerinnen eine Stellungnahme zur Beweiswürdigung der Gesuchstellerin\nvom 29. Februar 2008 ein. Die entsprechende Stellungnahme seitens der\nGesuchstellerin erging am 19. März 2008.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII.\n\n1. Weist das Bundesgericht die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu\nneuer Entscheidung zurück, so bestimmt das kantonale Prozessrecht, in welcher Weise\ndas Verfahren fortzusetzen ist. Den Parteien ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs\nnur dann Gelegenheit zur Würdigung oder zur Teilnahme zu geben, wenn\nBeweisabnahmen wiederholt oder neu angeordnet werden. Weitere Vorbringen sind\nnur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 164 ZPO erfüllt sind (GVP 2006\nNr. 86 m.w.H.).\n\n"}