{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\nDer Experte X. hielt mit Brief vom 29. Juni 2006 fest, dass er zunächst die Frage der\nRechtsbeständigkeit von CH 0000 (Klagepatent II) prüfen werde. Entsprechend diesem\nSchreiben, in welchem sich der Experte auch zu den voraussichtlichen Expertisekosten\näusserte, wurde die Gesuchstellerin am 3. Juli 2006 aufgefordert, einen\nKostenvorschuss von Fr. 35'000.-- zu leisten. Am 5. Juli 2006 umschrieb der Experte\nkurz den Umfang des vorgesehenen Gutachtens. Dabei hielt er insbesondere fest, eine\nErfindung müsse im Patentgesuch so dargelegt sein, dass der Fachmann sie ausführen\nkönne. In diesem Sinne bilde das Ausschliesslichkeitsrecht, welches das Patent dem\nPatentinhaber für eine beschränkte Zeit gewähre, die Gegenleistung für die\nOffenbarung der Erfindung. Es sei deshalb für die Begutachtung der Gültigkeit von CH\n0000 zu beurteilen, ob der Inhalt von CH 0000 die gesetzlichen Voraussetzungen\nbezüglich (i) der Neuheit, (ii) der erfinderischen Tätigkeit, (iii) der Wiederholbarkeit der\ntechnischen Lehre und (iv) der genügenden Offenbarung erfüllt. Der\nHandelsgerichtspräsident stimmte dem vom Experten skizzierten Vorgehen am 7. Juli\n2006 zu.\n\n11. Nachdem, wie erwähnt, die Gesuchstellerin am 3. Juli 2006 zur Leistung eines\nBeweiskostenvorschusses von Fr. 35'000.-- verpflichtet worden war, stellte sie am 5.\nJuli 2006 ein Wiedererwägungsgesuch betreffend diesen Vorschuss, indem sie\nsinngemäss beantragte, es sei eine hälftige Aufteilung der Vorschusspflicht zu\nverfügen. Sie hielt am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Experteninstruktion\nfest. Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 machte die Gesuchstellerin geltend, der Experte\nhabe die Rechtsbeständigkeit von CH 0000 nur bezüglich der Neuheit und\nerfinderischen Tätigkeit zu prüfen, nachdem die Gesuchsgegnerinnen im vorliegenden\nMassnahmeverfahren, bei welchem die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gelte\n(Art. 56 ZPO), keine Ausführungen zu den Fragen der genügenden Offenbarung und\nder Wiederholbarkeit der technischen Lehre gemacht hätten. Die Gesuchsgegnerinnen\nnahmen am 14. Juli 2006 zu den Eingaben vom 5. und 12. Juli 2006 Stellung und\nhielten fest, die Gesuchsgegnerinnen hätten die Nichtigkeit von CH 0000 glaubhaft\ngemacht. Nachdem die Gesuchstellerin trotz dieser glaubhaft gemachten Nichtigkeit\neine vorsorgliche Massnahme erwirken wolle, erfolge die Beweiserhebung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausschliesslich in ihrem Interesse, weshalb sie kostenvorschusspflichtig sei. Die\nGesuchsgegnerinnen beantragten, es sei in diesem Verfahrensstadium auf eine\nExperteninstruktion mit Parteivorträgen zu verzichten, nachdem sich der Gutachter bei\nder zunächst vorzunehmenden Prüfung der Rechtsbeständigkeit lediglich mit dem\ndokumentierten Stand der Technik auseinanderzusetzen habe. Sie hielten fest, der\nExperte habe sich im Rahmen der Prüfung der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 auch\nzu der im Hauptverfahren (HG.2005.14-HGK) geltend gemachten mangelnden\nOffenbarung zu äussern.\n\nMit Verfügung vom 20. Juli 2006 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, dass es im\ngegenwärtigen Zeitpunkt bei der in der schriftlichen Experteninstruktion vom 19. Mai\n2006 enthaltenen Fragestellung bleibe und eine mündliche Experteninstruktion sich zur\nZeit als nicht notwendig erweise; sie werde auch vom Experten nicht befürwortet. Der\nExperte habe entsprechend dem von ihm skizzierten Vorgehen das Gutachten in\nAngriff zu nehmen, wobei über den Umfang des Verhandlungsgrundsatzes, soweit\nnotwendig, nach Durchführung der Expertise in der Massnahmeverfügung zu\nentscheiden sei. In Berücksichtigung des Wiedererwägungsgesuchs der\nGesuchstellerin vom 5. Juli 2006 wurden die Parteien verpflichtet, je hälftig einen\nKostenvorschuss zu leisten.\n\n12. Die Gesuchsgegnerinnen reichten am 16. August 2006 eine nachträgliche Eingabe\nund u.a. die Begründung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006\nein und beantragten, diese Eingabe sowie den Beschluss des Bundespatentgerichts\nzuzulassen und zu den Akten zu nehmen sowie dem Experten zuzustellen. Die\nGesuchstellerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2006 fest, die\nBegründung des Bundespatentgerichts sei derart mangelhaft, dass sich aus dieser für\ndie Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 nichts ableiten lasse.\n\n13. Mit nachträglicher Eingabe vom 9. Februar 2007 reichten die Gesuchsgegnerinnen\ndie Offenlegungsschrift DE 5555 A1 und eine eidesstattliche Erklärung von Dr. Y. vom\n8. Februar 2007 von der Patentanwaltskanzlei U. AG ein mit dem Antrag, die Eingabe\nund diese Unterlagen zuzulassen und zu den Akten zu nehmen sowie dem Gutachter\nzuzustellen. Die Gesuchstellerin nahm zur Offenlegungsschrift DE 5555 A1 am 23.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFebruar 2007 materiell Stellung und beantragte, dass ihre nachträgliche Eingabe\nebenfalls zugelassen, zu den Akten genommen und dem Gutachter zugestellt werde.\n\n"}