{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\n8. Mit Verfügung vom 5. April 2006 bestimmte der Handelsgerichtspräsident\nPatentanwalt X., nachdem die Parteien keine hinreichend begründeten Einwände\ngegen ihn vorgebracht hatten, zum Experten. Festgehalten wurde, dass er, wie er\nanlässlich eines Telefongesprächs bestätigt habe, bereit und fachlich imstande sei, ein\nKurzgutachten zu erstatten. Darauf hingewiesen wurde ferner, dass X. selber\nausgeführt habe, es bestehe in der Tat die Problematik, dass er als Patentanwalt nicht\nüber die spezialisierte Erfahrung eines Praktiker/Durchschnittfachmanns verfüge. In der\nerwähnten Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten wurde festgehalten, dass X.\nnach Durchsicht der Akten dem Gericht mitteilen werde, ob ein Mitarbeiter der X. AG\noder ein aussenstehender Experte für die Ausarbeitung des Gutachtens beizuziehen\nsei. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf für eine\nschriftliche Experteninstruktion gegeben.\n\nIn der erwähnten Verfügung vom 5. April 2006 wurde der sinngemäss gestellte Antrag\nder Gesuchstellerin, es sei in das vorliegende Verfahren auch EP 3333 (Klagepatent III)\neinzubeziehen, abgewiesen und festgehalten, dass das Klagefundament des\nvorliegenden Rückweisungsverfahrens ausschliesslich CH 0000 bilde.\n\nAm 20. April 2006 reichte die Gesuchstellerin die Vernehmlassung zur\nExperteninstruktion ein. Die Gesuchsgegnerinnen erstatteten ihre Vernehmlassung zur\nExperteninstruktion am 4. Mai 2006, wobei sie den Antrag stellten, es sei eine\nmündliche Experteninstruktion mit Fallpräsentation durch die Parteien durchzuführen.\n\n9. In der nachträglichen Eingabe vom 12. Mai 2006 stellten die Gesuchsgegnerinnen\nneben den Anträgen auf Nichteintreten und Abweisung den neuen Subeventualantrag,\nbei der Befragung des Experten sei diesem vorab nur die Frage zu stellen, ob die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehauptungen der Gesuchsgegnerinnen, die deutsche Offenlegungsschrift 4444 stehe\ndem Gegenstand des Streitpatents patenthindernd entgegen, angesichts des Widerrufs\ndes korrespondierenden und prioritätsbegründenden Deutschen Patents DE 1111 B4\ndurch das Bundespatentgericht am 8. Mai 2006 glaubhaft gemacht worden seien.\nGleichzeitig reichten sie u.a. das Protokoll der Sitzung des 15. Senats des Deutschen\nBundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 ein und hielten fest, in der Verhandlung vom\n8. Mai 2006 habe das Bundespatentgericht DE 1111 vollumfänglich widerrufen.\n\nAm 12. Mai 2006 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Eingabe \"aus\nGründen der Waffengleichheit\" ein, nachdem es den Gesuchsgegnerinnen durch das\nBeantragen der Fristerstreckung gelungen sei, in ihrer eigenen Vernehmlassung\ndiejenige der Gesuchstellerin bereits mitzuberücksichtigen. Sie stimmte dem Antrag\nder Gesuchsgegnerinnen auf Durchführung einer mündlichen Experteninstruktion mit\nFallpräsentation durch die Parteien zu, wobei sie auf die Gefahr von ausufernden\nPräsentationen durch die Parteien hinwies. Sie wandte sich gegen die umfangreichen\nUmformulierungsvorschläge der Gesuchsgegnerinnen und beantragte, da es um ein\nKurzgutachten gehe, die Fragen an den Experten auf die Klärung der technischen\nGrundlagen zur Beurteilung der drei zentralen Rechtsfragen nach Verletzung und\nNichtigkeit des Streitpatents sowie nach dem Bestand eines Weiterbenützungsrechts\nauszurichten.\n\nDie Gesuchstellerin nahm am 19. Mai 2006 zur nachträglichen Eingabe der\nGesuchsgegnerinnen vom 12. Mai 2006 Stellung und hielt insbesondere fest, aus dem\nnoch nicht rechtskräftigen Beschluss des Bundespatentgerichts, mit welchem DE 1111\nB4 widerrufen worden sei, lasse sich für die Frage der Rechtsbeständigkeit von CH\n0000 nichts ableiten.\n\n10. Am 19. Mai 2006 stellte der Handelsgerichtspräsident Patentanwalt X. die\nschriftliche Experteninstruktion und die Akten dieses Verfahrens (Verfahren IV, HG.\n2005.124-HGP) und in sämtlichen mit diesem Verfahren zusammenhängenden\nVerfahren (Verfahren betreffend Schutzschrift, HG.2004.5-HGP; Verfahren I, HG.\n2004.28-HGP; Verfahren II, HG.2005.14-HGK; Verfahren III, HG.2005.78-HGP) zu.\nDabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden vorsorglichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMassnahmeverfahren um die Einholung einer gerichtlichen Kurzexpertise gehe, das\nGrundlage für die Glaubhaftmachung der entsprechenden Parteibehauptungen bilde.\n\n"}