{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\n5. Mit Urteil vom 21. September 2005 hob das Bundesgericht in Gutheissung der\nstaatsrechtlichen Beschwerde den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts vom\n26. April 2005 auf (BGE 132 III 83, 4P.145/2005). Mit Präsidialentscheid des\nKassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Dezember 2005 wurde die\nNichtigkeitsbeschwerde der Gesuchsgegnerinnen geschützt, und es wurden Ziff. 1-4\ndes Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004 aufgehoben.\nDie Streitsache wurde im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung an den\nHandelsgerichtspräsidenten zurückgewiesen.\n\n6. Am 3. Januar 2006 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch auf Erlass einer\nsuperprovisorischen Verfügung gemäss Artikel 203 ZPO ein mit dem Antrag, es seien\nmit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen vorsorgliche\nMassnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004 gestellten\nRechtsbegehren (HG.2004.28-HGP) zu erlassen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2006\nwies der Handelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer dringlichen\nVerfügung ab. Die Gesuchsgegnerinnen hatten bereits in der Antwort zum\nMassnahmegesuch vom 12. Mai 2004 (HG.2004.28-HGP) einredeweise die Nichtigkeit\nder Klagepatente behauptet. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21.\nSeptember 2005 (4P.145/2005 E. 3.4 f.) ordnete der Handelsgerichtspräsident im\nerwähnten Entscheid vom 9. Januar 2006 die Einholung eines Kurzgutachtens\ninsbesondere zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH 0000 an und setzte den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nParteien eine Frist an, um allfällige Einwendungen gegen die Ernennung von X.,\nPatentanwalt VSP, als Experten zu erheben.\n\nMit Eingabe vom 2. Februar 2006 stellten die Gesuchsgegnerinnen insbesondere den\nAntrag, auf das Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei nicht einzutreten\nund auf die Beauftragung eines Gutachters sei zu verzichten, eventualiter sei das\nGesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen und auf die\nBeauftragung eines Gutachters sei zu verzichten, und subeventualiter würden die\nGesuchsgegnerinnen keine Einwendungen gegen die Ernennung von X. als Experten\nfür die Einholung eines Kurzgutachtens über die Frage der Patentverletzung erheben;\nsollte das Kurzgutachten auf die Fragen der Weiterbenutzung und der Nichtigkeit der\nStreitpatente ausgedehnt werden, sei zusätzlich zu X. die EMPA, Dübendorf, mit einem\nsolchen Gutachten zu beauftragen. Die Gesuchstellerin meldete mit Eingabe vom 2.\nFebruar 2006 gewisse Bedenken in fachlicher Hinsicht gegenüber Patentanwalt X. an,\nschlug einen anderen Experten vor und beantragte zudem die Ernennung eines\nDoppelteams von Experten.\n\nMit Eingabe vom 9. März 2006 stellte die Gesuchstellerin insbesondere den Antrag, es\nseien vorsorgliche Massnahmen gemäss dem in der Massnahmereplik vom 7. Juli 2004\ngestellten Rechtsbegehren (HG.2004.28-HGP) zu erlassen, der mit Vernehmlassung\nder Gesuchsgegnerinnen vom 2. Februar 2006 gestellte Antrag, wonach auf das\nGesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht einzutreten sei, und der\nEventualantrag, wonach das Gesuch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme\nabzuweisen sei, seien abzuweisen, und es sei ein Doppelteam von Gutachtern für die\nEinholung eines Kurzgutachtens zu ernennen. Die Gesuchsgegnerinnen reichten am\n20. März 2006 eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. Februar\n2006 ein, hielten an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 2. Februar 2006 fest und\nlehnten insbesondere die von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Experten ab.\n\n7. Am 24. März 2006 reichten die Gesuchsgegnerinnen eine nachträgliche Eingabe\nmit dem prozessualen Antrag ein, diese sowie die damit eingereichten Beilagen seien\nzuzulassen und zu den Akten zu nehmen. Dabei hielten sie insbesondere fest, EP 3333\n(Klagepatent III) könne von der Gesuchstellerin nicht als Klagefundament\nnachgeschoben werden (vgl. vorne Ziff. I/3). Sie hielten insbesondere unter Einreichung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon entsprechenden Unterlagen fest, Acrylat-Copolymere gemäss Rechtsbegehren\nseien keine Polyacrylate gemäss EP 3333. Die Gesuchstellerin nahm am 3. April 2006\nzu dieser nachträglichen Eingabe Stellung, hielt an dem von ihr vorgeschlagenen\nExperten fest und führte aus, sie wolle sich aber gegenüber dem Vorschlag des\nGerichts, Patentanwalt X. als Patentexperten zu bestellen, nicht verschliessen, sofern,\nwie auch von den Gesuchsgegnerinnen beantragt, vorab das Fachwissen von X. auf\ndem Gebiet der Polymer-Chemie und der Dichtmassen und Klebstoffe geklärt werde.\n\n"}