{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-124_2008-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3884&type=1563347022&cHash=90551436f3a977393cabdce0401a685c", "Checksum": "cd03102061eff79ef4be9b3fc6edf82d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:36:19", "Checksum": "c60663dba79896ca7c7e8a24591cec8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 23.06.2008 HG.2005.124\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.124\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 23.06.2008\nEntscheiddatum: 23.06.2008\n\nEntscheid Handelsgericht, 23.06.2008\nArt. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im\nPatentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das\nPatent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in\nBezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte\nZusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere,\nnicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann\n(Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124).\n\nI.\n\n1. Die A. AG (Gesuchstellerin) bezweckt namentlich die Fabrikation und den Vertrieb\nvon selbstklebenden Produkten; sie ist Inhaberin des schweizerischen Patents Nr. (CH)\n0000 (nachfolgend Klagepatent II) \"Einkomponentige Dispersionsdichtmasse in\nKartuschen\". Der (unabhängige) Patentanspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"Einkomponentige Dichtmasse auf der Basis einer Dispersion von Vinylpolymeren\nin einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand im Wesentlichen\nfrei von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) ist, im Trockenzustand\nselbstklebend ist, und aus wenigstens einer Phase besteht, deren\nGlasübergangstemperatur Tg unter 10° C liegt.\"\n\nIn den (abhängigen) Patentansprüchen 2-9 werden Dichtmassen nach Anspruch 1 mit\nbestimmten zusätzlichen Charakteristika definiert; die Ansprüche 12 und 13 betreffen\nein Verfahren zur Verwendung der Dichtmasse. Anspruch 14 betrifft die mit der\nDichtmasse beschichteten Materialien und Anspruch 15 ein Herstellungsverfahren.\n\nDas CH 0000 wurde mit Priorität 12. Januar 2000 (DE 1111) vom Eidgenössischen\nInstitut für Geistiges Eigentum (IGE) am 30. April 2003 erteilt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Gesuchstellerin war Inhaberin des europäischen Patents EP 2222 (nachfolgend\nKlagepatent I) \"Einkomponentige Dispersionsdichtmasse in Kartuschen\". Das EP 2222\nmit Priorität 12. Januar 2000 (DE 1111) wurde vom Europäischen Patentamt (EPA) am\n9. April 2003 erteilt; dagegen erhob unter anderem die C. AG (Gesuchsgegnerin 2)\nEinspruch. Sie stellte in ihrer Eingabe an das EPA vom 9. Januar 2004 den Antrag, das\nerteilte Patent sei in vollem Umfang zu widerrufen, da es nicht neu sei und nicht auf\neiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. In der Folge verzichtete die Gesuchstellerin auf\nEP 2222, und dieses wurde am 12. Juli 2005 widerrufen.\n\nDie B. AG (Gesuchsgegnerin 1) vertreibt Systeme zur Abdichtung von Gebäudehüllen.\nSie bietet unter \"Klebetechnik\" insbesondere einen lösungsmittelfreien, luftdichten und\ndauerhaft elastischen \"Randanschlusskleber\" unter der Bezeichnung \"Z.\" an. Dieser\nwird von der Gesuchsgegnerin 2 hergestellt.\n\n2. Am 6. April 2004 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen. Sie behauptete, die Gesuchsgegnerinnen verletzten CH 0000 und EP\n2222 insbesondere mit der Fabrikation und dem Vertrieb des Produktes \"Z.\". In der\nReplik stellte die Gesuchstellerin das eingangs wiedergegebene, neu formulierte\nRechtsbegehren. Sie führte aus, das neue Rechtsbegehren orientiere sich nunmehr\nnicht mehr an CH 0000, sondern an EP 2222. Es seien nunmehr sämtliche\nbeschränkenden Merkmale der Klagepatente in den Rechtsbegehren enthalten.\n\nMit Entscheid vom 24. Dezember 2004 verfügte der Handelsgerichtspräsident\ngegenüber den Gesuchsgegnerinnen ein Verbot gemäss den Rechtsbegehren der\nReplik und drohte ihnen bzw. ihren Organen Strafe im Sinne von Art. 292 StGB für den\nFall der Nichtbeachtung an. Der Gerichtspräsident bestimmte, dass die Verfügung in\nKraft trete, sobald die Gesuchstellerin eine Sicherheit im Betrag von Fr. 500'000.--\ngeleistet habe, und verpflichtete sie zur Klageeinreichung im ordentlichen Prozess\ninnert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung unter Androhung des Dahinfallens der\nMassnahme im Säumnisfall (HG.2004.28-HGP).\n\n3. Am 2. Februar 2005 machten die Gesuchstellerin und die D. AG als Klägerinnen\ngestützt auf Ziff. 4 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember\n2004 eine Klage anhängig mit einem Rechtsbegehren, welches teilweise über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsbegehren gemäss Ziff. 1.a) und 1.b) des erwähnten Entscheids vom 24.\nDezember 2004 hinausgeht (HG.2005.14-HGK). Dabei hielten sie fest, dass sie die\nvorliegende Klage nicht mehr auf CH 0000 (Klagepatent II) stützen würden, sondern auf\nEP 2222 (Klagepatent I) und neu auf EP 3333 (nachfolgend Klagepatent III). Die\nBeklagten reichten am 15. August 2005 die Klageantwort und Widerklage (HG.2005.14-\nHGK) ein. Mit der Widerklage verlangten sie insbesondere, der schweizerische Teil von\nEP 3333 und das CH 0000 seien nichtig zu erklären.\n\n4. Mit Entscheid vom 26. April 2005 wies der Präsident des Kassationsgerichts des\nKantons St. Gallen die gegen den Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom\n24. Dezember 2004 (HG.2005.28-HGP) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der\nGesuchsgegnerinnen ab.\n\n"}