292 StGB eine gerichtliche Verfügung voraussetzt, eine Klageanerkennung aber eine Parteierklärung und nicht eine Verfügung im Sinne dieser Bestimmung ist. Ferner ist der Umfang der Anerkennung im Dispositiv explizit festzustellen, da im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung das Dispositiv selbst alle unter die Strafandrohung fallenden Tatbestände zu enthalten hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/29