292 StGB gerechtfertigt und damit sowohl im Umfang der Klageanerkennung wie auch im Umfang der Gutheissung der Klage anzuordnen. Demnach ist das Verfahren im anerkannten Umfang nicht zufolge Anerkennung abzuschreiben (Art. 83 lit. b ZPO), sondern die Beklagte zur Einhaltung ihrer Anerkennung durch das Gericht zu verpflichten, da der Tatbestand von Art. 292 StGB eine gerichtliche Verfügung voraussetzt, eine Klageanerkennung aber eine Parteierklärung und nicht eine Verfügung im Sinne dieser Bestimmung ist.