292 StGB auch für die von der Gegenpartei anerkannten Klagebegehren bzw. im Umfang eines Vergleichs aussprechen. Fehlt es an einer solchen Anordnung, muss die klagende Partei im Falle einer Verletzung des Unterlassungsgebots zuerst den Vollstreckungsrichter ersuchen, die beklagte Partei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, bevor eine Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung in Frage kommt (ZR 76 (1977) 57).