292 StGB beharrte - keine Abschreibungsverfügung zu ergehen hat, sondern ein gerichtliches Verbot mit Strafandrohung (ZR 76 (1977) 57). Dem ist beizupflichten. Da der Entscheid über die Strafandrohung nach Art. 292 StGB den Parteien entzogen ist, ist ferner unerheblich, ob sich die beklagte Partei im Umfang der Klageanerkennung auch mit genannter Strafandrohung einverstanden erklärt hat oder nicht. Vielmehr hat der Richter zu entscheiden, ob dem Antrag der Klägerin unter den gegebenen Umständen stattzugeben ist oder nicht. Grundsätzlich kann er eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB auch für die von der Gegenpartei anerkannten Klagebegehren bzw. im Umfang eines Vergleichs aussprechen.