b) Gegenstand einer Klageanerkennung bzw. eines Vergleichs zwischen den Parteien kann nur ein Anspruch sein, welcher der Parteidisposition zugänglich ist, was für eine Strafandrohung nicht zutrifft. Daraus folgt: selbst wenn ein Prozess gestützt auf eine vollumfängliche Klageanerkennung abgeschrieben werden könnte, die Klagebegehren aber ein Begehren um Erlass einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB enthielten, erstreckte sich die Rechtskraft der Erledigungsverfügung nur auf das Unterlassungsgebot. Hinsichtlich der Strafandrohung stünde dagegen nur gerade rechtskräftig fest, dass die beklagte Partei sich der Anordnung nicht widersetzt.