10. a) Ferner beantragt die Klägerin, den Organen der Beklagten sei sowohl im Umfang der Gutheissung der Klage (vgl. Ziff. 4 des Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift vom 22. Dezember 2005, act. 1), als auch im Umfang der Klageanerkennung (vgl. Ziff. 1.2 des Rechtsbegehrens gemäss Replik vom 30. Mai 2007, act. 77) für den Fall der Zuwiderhandlung die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens.