9. Zu Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift vom 22. Dezember 2005: Es wird festgestellt, dass die Beklagte das seitens der Klägerin beantragte Verbot teilweise anerkannthat, und die Beklagte sich damit verpflichtet hat, die Aussagen im anerkannten Umfang - soweit enthalten - von ihrer Website www.p....ch zu entfernen. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, auch die weiteren als unlauter beurteilten Werbeaussagen ("garantiert hohe Saugleistung, die kaum nachlässt";