8. a) Bereits mit dem Massnahmeentscheid vom 21. November 2005 wurde die Beklagte vorsorglich verpflichtet, den Katalog P…., Domestic Appliances and Personal Care, Frühling 2005, den A4 Prospekt "Die neuen, starken Staubsauger von P….", den DIN Lang (99 mm x 210 mm) Prospekt "Die neuen, starken Staubsauger von P…." sowie das Leporello "Saugt dauerhaft mit voller Kraft" zurückzuziehen. In ihrer Klageantwort vom 5. Februar 2007 (act. 58) anerkannte die Beklagte sodann ihre Verpflichtung zum - zwischenzeitlich ohnehin schon vollzogenen - Rückzug genannter Werbemittel. Insofern ist vorliegend nicht mehr darüber zu entscheiden.