Die vorgenannten Werbeslogans überschreiten - unter Berücksichtigung eines Saugkraftverlusts von sicher über 10 Prozent der anfänglichen Saugleistung bei leerem Staubauffangbehälter - deshalb die Grenze der in der Werbung grundsätzlich zulässigen übertreibenden Anpreisung; sie sind vielmehr unrichtig und damit im Sinne von Art. 3 lit. b UWG rechtswidrig. Es wird der Beklagtendeshalb untersagt, ihre Marathon-Staubsauger (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01) mittels den Aussagen "garantiert hohe Saugleistung, die kaum nachlässt" bzw. "garantit une déperdition minimale de la puissance d'aspiration" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben.