Als wahrheitswidrig bzw. "unrichtig" im Sinne von Art. 3 lit. b UWG und demnach lauterkeitsrechtlich nicht zulässig werden dagegen die Werbeaussagen "garantiert hohe Saugleistung, die kaum nachlässt" bzw. "garantit une déperdition minimale de la puissance d'aspiration" beurteilt; dies mit folgender Begründung: Der von der Klägerin als Parteigutachten eingelegte Testbericht der SLG - selbst unter blosser Berücksichtigung der Testreihe mit geschlossenem Überdruckventil - belegt, dass bei dem Staubsaugermodell "Marathon" der Beklagten eine erhebliche Abnahme der Saugkraft von anfänglich 366 Airwatt auf 222 Airwatt, mithin um bis zu knapp 40 Prozent verzeichnet wird.