Nicht anders hätten auch der Handelsgerichtspräsident in seinem Entscheid vom 21. November 2005 (E. II. 4.da) sowie das niederländische Massnahmegericht (bekl. act. 2a/b, E. 4.5) und der Amsterdamer Gerichtshof im Entscheid vom 13. Juli 2006 (bekl. act. 2a/b, E. 4.17) entschieden. dc) Für die Beurteilung vorgenannter Werbeslogans der Beklagten ist nicht nur der Wortlaut des Slogans allein relevant, sondern auch der Kontext, in welchem er vom Durchschnittskonsumenten wahrgenommen wird, wobei dem Durchschnittskonsumenten durchaus die Kompetenz zuzusprechen ist, übliche Übertreibungen in der Werbung richtig einordnen zu können.