Da die Werbelandschaft für beutellose Staubsauger im Wesentlichen von der Klägerin geprägt sei und sie die "konstante Saugkraft" als Alleinstellungsmerkmal ihrer Produkte und ihres Unternehmens seit Beginn ihres Marktauftritts herausgestellt habe (kläg. act. 5, 7, 8), erwarte der Konsument von Wettbewerbern der Klägerin mit analogen Werbeaussagen, dass deren Produkte ebenfalls eine konstante und dauerhaft hohe Saugkraft aufweisen würden. Diese Vorstellung der Konsumenten nütze die Beklagte in unlauterer Weise aus. Sie begebe sich mit ihrem Produkt bewusst in unmittelbare Nähe der Klägerin.