Ebenfalls sind auch sämtliche Werbeslogans lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, welche ganz allgemein auf eine "hohe", eine "dauerhafte" oder eine "hohe und dauerhafte" Saugleistung hinweisen, zumindest insofern sie in der dem Konsumenten zugänglichen Werbung nicht in unmittelbarer Nähe zur Aussage "350 Watt Saugleistung" stehen, was vorliegend weder behauptet noch dargetan ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Sodann sind nachfolgende Werbeaussagen der Beklagten auf ihre Lauterkeit hin zu überprüfen: