28 ff.). Aus diesem Grund seien auch alle Werbeslogans der Beklagten, die den Marathon-Staubsauger mit einer "dauerhaft hohen" Saugleistung bzw. mit eine "hohen" Saugleistung "auf Dauer" anpreisen würden, als unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu verbieten. Selbst die Beklagte habe die Begriffe "konstant" und "dauerhaft" im Massnahmeverfahren gleichgesetzt indem sie in Randziffer 37 ihrer Duplik im Massnahmeverfahren (zitiert im Massnahmeentscheid, Erw. II.4.b) ausgeführt habe: " 'Konstant' hat aber auch eine zeitliche Komponente und kann durchaus auch 'dauerhaft' bedeuten." Auf dieser rechtlich richtigen Würdigung sei die Beklagte zu behaften.