c) Sodann beharrte die Klägerin an der Hauptverhandlung - wie bereits im Schriftenwechsel - auf ihrer Auffassung, der Begriff "dauerhaft" bzw. "auf Dauer" sei synonym zum Begriff "konstant" auszulegen, da diese beiden Begriffe im alltäglichen Sprachgebrauch (vgl. Hinweis auf Online-Lexika) synonym verwendet würden und auch der Durchschnittskonsument keine semantische Analyse dieser zwei Begriffe vornehme, vielmehr diesen beiden Begriffen ebenfalls eine synonyme Bedeutung zuordne (vgl. Plädoyernotizen des Rechtsvertreters der Klägerin, Rz. 28 ff.).