bd) Die Klägerin hält dagegen, die von der Beklagten vorgebrachte Faustregel sei eine reine Erfindung der Beklagten; die Klägerin habe diese Behauptung bereits im Massnahmeverfahren stets bestritten. Dass die D....-Gruppengesellschaft in den Niederlanden angeblich diese Faustregel nicht bestritten habe, werde erstens bestritten und sei zweitens für das vorliegende Verfahren irrelevant (act. 1, Rz. 76; act. 77, S. 14, Rz. 33). be) Im Massnahmeentscheid vom 21. November 2005 (HG.2005.69-HGP) wurden die vorliegend noch zu beurteilenden Werbebotschaften der Beklagten vom Massnahmerichter mit nachfolgend zitierter Begründung als lauterkeitsrechtlich zulässig erachtet: