58, S. 7; bekl. act. 3). Die Zulässigkeit der Kernaussage in den nach Auffassung der Beklagten erlaubten Werbebotschaften der Beklagten ("hohe, d.h. stets über 200 Airwatt liegende Saugleistung" bzw. "Saugkraftverlust auf hohem Niveau" bzw. "Minimierung des Saugkraftverlusts") ergebe sich somit aus den seitens der Klägerin selbst produzierten Dokumenten.