Falls diese Tatsache von der Klägerin in vorliegendem Verfahren weiterhin bestritten werde, beantrage sie zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 58, S. 7). Zu bemerken bleibe an dieser Stelle ferner, dass die Klägerin in ihrer eigenen Werbung eine Saugkraft von ca. 210 Airwatt als "konstant hohe" Saugkraft proklamiere und das entsprechende Modell als effizientesten Staubsauger der Welt angepriesen habe. Damit belege die eigene Werbung der Klägerin die von der Beklagten geltend gemachte Faustregel (act. 58, S. 7; bekl.