Diese Leistungsgrenze gelte selbst bei Staubsaugern für den professionellen Gebrauch. Im niederländischen Massnahmeverfahren habe denn auch die dortige D....- Gruppengesellschaft nicht bestritten, dass 200 Airwatt immer noch als ausreichende Saugleistung für wirksames Staubsaugen gelten dürfe, woraufhin der niederländische Massnahmerichter zurecht festgehalten habe "[…] In that connection, it is relevant that P.... has argued, without being contested, that a suction power of 200 Watts is generally sufficient for effective vacuuming, […]" (bekl. act. 2a/2b, E. 4.5, 4. Absatz).