bc) Die Beklagte selbst bestreitet nicht, dass bei den hier zu beurteilenden "Marathon"-Staubsaugern ein Saugkraftverlust eintritt, obwohl sie im Übrigen die vorgenannten Testergebnisse der SLG bestreitet, zumal diese - ihrer Ansicht nach - an verschiedenen methodischen Mängeln leiden (act. 58, S. 8 f.). Immerhin ergebe sich aus vorgenannten Testergebnissen aber auch, dass - ausser beim Test mit geöffnetem Überdruckventil, welcher ohnehin nicht verwertbar sei - die Saugleistung der geprüften "Marathon"-Staubsauger stets über 200 Airwatt liege.