unter Verwendung des branchenüblichen Prüfstaubes DMT 8), welche - was unbestritten blieb - unter Mitwirkung beider Parteien entwickelt worden sind (kläg. act. 27 - 31). Die Testergebnisse belegen, dass die Saugleistung (in Airwatt) bei den Modellen der Klägerin bei zunehmendem Füllstand im Staubbehälter (bis 500 g) konstant bei 301 Airwatt blieb (vgl. kläg. act. 10, S. 6), wogegen bei den geprüften Modellen der Beklagten die Saugleistung von anfangs 366 / 358 / 356 Airwatt bei einem maximalen Füllstand des Staubbehälters von 400 g auf 222 / 177 / 179 Airwatt sank (kläg. act. 23, S. 5).