Hinsichtlich der Formulierung der vom Hersteller verwendeten Produktwerbung wird er keine bewusste semantische Analyse der Werbeslogans vornehmen. Vielmehr geht auch das Handelsgericht mit der Klägerin davon aus, dass ihm in seiner Erinnerung bloss die "Message" des betreffenden "Slogans" haften bleiben wird, wobei er bei der Kenntnisnahme von Werbeslogans bezüglich Wahrheits- bzw. Tatsachengehalt der einzelnen Werbeaussagen auch immer einen gewissen Anteil an in der Werbung üblichen Überzeichnungen der angepriesenen Produkteigenschaften einkalkulieren wird, insbesondere, wenn es sich dabei - wie vorliegend u. a. zu beurteilen - um nicht