er die verschiedenen Angebote vor seinem Kaufentscheid auch aufgrund der Produktwerbung und allenfalls unter Beizug der Beratung des Verkaufspersonals vergleicht. Dabei wird er - wie auch die Klägerin ausführt - auf die Angaben in der Produktwerbung vertrauen müssen, da er selbst nicht in der Lage ist, das Gerät vor dem Kaufentscheid sinnvoll zu prüfen. Hinsichtlich der Formulierung der vom Hersteller verwendeten Produktwerbung wird er keine bewusste semantische Analyse der Werbeslogans vornehmen.