welche/r sich in der Regel aus einer konkreten Bedarfsituation heraus für Staubsauger interessiert. Ferner ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass - bevor sich dieser Durchschnittsabnehmer für ein bestimmtes Staubsauger-Modell entscheidet - er bezüglich der vom Hersteller publizierten Produktwerbung (allein schon aufgrund des höheren Kaufpreises) eine gegenüber Konsumgütern des täglichen Bedarfs etwas erhöhte Aufmerksamkeit aufwendet; m. a. W. er die verschiedenen Angebote vor seinem Kaufentscheid auch aufgrund der Produktwerbung und allenfalls unter Beizug der Beratung des Verkaufspersonals vergleicht.