a) Wer u. a. über seine Waren und Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht verstösst gegen das Lauterkeitsrecht (Art. 3 lit. b UWG). Angaben im Rechtssinne sind Angaben mit objektiv überprüfbarem Sinngehalt; sie sind von "marktschreierischen" oder "reklamehaften" Äusserungen abzugrenzen (Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht - Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel/Genf/München 2001, Art. 3 lit. b N 29; Magda Streuli- Youssef, Unlautere Wettbewerbs- und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG), SIWR V/1, 2. Aufl., Basel 1998, S. 83). Unrichtige Angaben sind objektiv unwahre, d.h. mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Angaben.