d) Ebenfalls ist über den in der Replik vom 30. Mai 2007 gestellten Antrag der Klägerin zu befinden, den Organen der Beklagten sei nicht nur im Umfang der Gutheissung dieser Klage, sondern auch im Umfang der Klageanerkennung für den Fall der Zuwiderhandlung die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen (vgl. nachfolgende Erw. II. 10). 6. Zur Beurteilung der Werbeaussagen der Beklagten im Einzelnen: