c) Ferner bleibt zu entscheiden, ob die Beklagte zu verpflichten sei, die vorstehenden, von der Beklagten nicht als verletzend anerkannten Werbeaussagen (vgl. Erw. II.5.a hiervor) - soweit enthalten - von ihrer Webseite www.p....ch zu entfernen (vgl. Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 22. Dezember 2005; vgl. nachfolgende Erw. II.9).