4. Die Beklagte hat in ihrer Replik vom 5. Februar 2007 (act. 58) die Rechtsbegehren der Klägerin vom 22. Dezember 2005 in dem Umfang prozessual und materiell anerkannt, in welchem der Handelsgerichtspräsident im Massnahmeentscheid vom 21. November 2005 bereits ein vorsorgliches Verbot verfügt hatte. Insoweit sind die beanstandeten Werbeaussagen der Klägerin vorliegend nicht mehr materiell zu beurteilen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte