Insofern aber in Ziff. 2.b) und c) sowie Ziff. 5.b) und c) des den Parteien am 11. April 2008 zugestellten Urteilsdispositivs die Einschränkung auf die Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01 nicht explizit genannt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, welches im Rahmen dieser Begründung des Entscheides vom 9. April 2008 ohne weiteres im Sinne von Art. 96 GerG (sGS 941.1) zu berichtigen ist.