auch für die neuen Marathon-Modelle ausgesprochen werden, zumal bezüglich dieser heute neu vertriebenen Marathon-Modelle keine hinreichenden tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel im Recht liegen, welcher es erlauben würden, die Qualität der Saugkraft dieser neuen Modelle zu beurteilen. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse der Klägerin am beantragten Werbeverbot für die beiden Marathon-Staubsauger mit der Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01 noch besteht.