Eine Ausdehnung des seitens der Klägerin beantragten Verbots auf die heute unter anderen Typenbezeichnungen von der Beklagten vertriebenen Staubsauger der Produktreihe "Marathon" ist nicht möglich, da dies als Klageänderung, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels unzulässig ist, zu qualifizieren wäre (Art. 72 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen könnte das beantragte Werbeverbot in diesem Verfahren ohnehin nicht ohne Weiteres © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte