2. Das Handelsgericht hat Prozessvoraussetzungen wie das Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid (Art. 63 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen (Art. 79 ZPO). Vorliegend hat die Klägerin ein Unterlassungsbegehren gestellt, welches sich explizit auf die Werbung der Beklagten für die Staubsauger ""Marathon" (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01)" bezieht. Eine Ausdehnung des seitens der Klägerin beantragten Verbots auf die heute unter anderen Typenbezeichnungen von der Beklagten vertriebenen Staubsauger der Produktreihe "Marathon" ist nicht möglich, da dies als Klageänderung, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels unzulässig ist, zu qualifizieren wäre (Art. 72 Abs. 2 ZPO).