Zur nachträglichen Eingabe der Klägerin vom 3. April 2008 (vgl. Erw. I.3 hiervor) führte die Beklagte aus, wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen ergebe, habe sich die beanstandete Aussage auf den vorliegend nicht beanstandeten Marathon-Staubsauger mit der Typenbezeichnung FC 9218/01 bezogen. Die Website der Beklagten werde im Übrigen von einer deutschen Konzerngesellschaft betreut. Dabei sei versehentlich die allerdings aber nur in Bezug auf die Typen FC 9206/01 und FC 9202/01 vorsorglich verbotene und zur Unterlassung anerkannte Aussage "branchenführende Saugleistung" verwendet worden, was aber in der Zwischenzeit bereits korrigiert worden sei;