Die Beklagte bestreitet diese Vorbringen der Beklagten und will ihr Rechtsbegehren dahingehend verstanden wissen, dass sich die Unterlassungsklage gegen die Marathon-Modelle der Klägerin richte und die in Klammern angefügten Typenbezeichnungen nicht einschränkend, sondern - in der Bemühung um ein hinreichend konkretes Rechtsbegehren - als beispielhafte Konkretisierung (in Bezug auf die bei der Klageeinreichung aktuellen Modelle) zu verstehen seien. Gemeint sei also im Rechtsbegehren der Klägerin das Staubsaugermodell "Marathon" der Beklagten; an Typenbezeichnungen könne sich der Konsument ohnehin nicht erinnern; ausserdem seien diese vom Hersteller auch einfach zu ändern.