Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs sei damit ausgeschlossen, womit es heute am Rechtsschutzinteresse der Klägerin und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle. Die Beklagte bestreitet diese Vorbringen der Beklagten und will ihr Rechtsbegehren dahingehend verstanden wissen, dass sich die Unterlassungsklage gegen die Marathon-Modelle der Klägerin richte und die in Klammern angefügten Typenbezeichnungen nicht einschränkend, sondern - in der Bemühung um ein hinreichend konkretes Rechtsbegehren - als beispielhafte Konkretisierung (in Bezug auf die bei der Klageeinreichung aktuellen Modelle) zu verstehen seien.