Lifestyle Haushaltgeräte Frühling 2008, S. 62 f.). Deshalb bestehe bereits heute faktisch gar keine Gefahr mehr, dass die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen im Zusammenhang mit den prozessgegenständlichen Marathon Modellen verwende. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs sei damit ausgeschlossen, womit es heute am Rechtsschutzinteresse der Klägerin und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle.