4. Die Hauptverhandlung wurde am 9. April 2008 durchgeführt. Während die Klägerin in der Hauptverhandlung an ihren Anträgen festhielt, stellte die Beklagte u. a. erneut den Antrag, auf die Klage sei - mangels Rechtsschutzinteresse - nicht einzutreten (vgl. Rechtsbegehren, lit. g). Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf die Staubsaugermodelle der Beklagten mit der Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01 beschränkt habe und die Beklagte zwischenzeitlich diese beiden Modelle nicht mehr im Sortiment führe; das Modell FC 9206/01 sei im Mai 2006 und das Modell FC 9202/01 sei im Februar 2008 zum letzten Mal ausgeliefert worden;