zweifellos den Straftatbestand von Art. 292 StGB. Der Klägerin sei daher auch keine andere Wahl geblieben, als am 2. April 2008 Strafanzeige gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates der Beklagten zu erstatten (Beilage 2 zur nachträglichen Eingabe vom 3. April 2008).