3. Mit nachträglicher Eingabe vom 3. April 2008 (act. 102) brachte die Klägerin vor, die Beklagte habe sich in ihrer Werbung nicht an das vom Handelsgerichtspräsidenten angeordnete vorsorgliche Verbot gehalten; insbesondere werde die Aussage "branchenführende Saugleistung" auf der Homepage mehrfach verwendet (Beilage 1 zur nachträglichen Eingabe vom 3. April 2008). Das Verhalten der Beklagten erfülle © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte