Mit Replik vom 30. Mai 2007 (act. 77) nahm die Klägerin zu den Vorbringen der Beklagten Stellung und änderte ihre Rechtsbegehren wie eingangs dieses Entscheides zitiert (Rechtsbegehren, lit. e). Mit Duplik vom 24. September 2007 (act. 93) beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, insoweit sie seitens der Beklagten nicht anerkannt worden sei (Rechtsbegehren, lit. f).