In der Folge anerkannte die Beklagte mit Klageantwort vom 5. Februar 2007 die Klage im Umfang, in welchem die Rechtsbegehren der Klägerin bereits im Massnahmeentscheid vom 21. November 2005 vorsorglich gutgeheissen worden waren; im Weiteren beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Klage (HG.2005.69, act. 38; act. 58; Rechtsbegehren, lit. d). Mit Replik vom 30. Mai 2007 (act. 77) nahm die Klägerin zu den Vorbringen der Beklagten Stellung und änderte ihre Rechtsbegehren wie eingangs dieses Entscheides zitiert (Rechtsbegehren, lit. e).